Geprüft am 28. September 2026

Grundpreisrechner für Deutschland

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PAngV § 4 verlangt grundsätzlich neben dem Gesamtpreis einen Grundpreis bei Verbraucherangeboten und Preiswerbung für verpackte Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche. Bei loser Ware genügt der Grundpreis. Ausnahmen stehen in § 4 Abs. 3.

Nach § 5 sind 100 g / 100 ml nur bei loser Ware entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung möglich. Für verpackte Waren gilt die Standardbezugsmenge. Ein vorgeschriebenes Abtropfgewicht ist zugrunde zu legen. Erfasst sind kg, l, m und m²; Sonderregeln für Großmengen, Kubikmeter und Waschmittel sind nicht abgedeckt.

Amtliche Quellen

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